— 479 — 30. Von der Befugniß zur Beschlagnahme der zum Gewerbebetriebe im Umher- ziehen mitgeführten Gegenstände (Waaren, Transportmittel, Instrumente 2c.), mit denen das Gewerbe ausgeübt worden, ist in den §§ 16 und 17 des Gesetzes gedachten Fällen der Regel nach Gebrauch zu machen, dieselbe jedoch nicht weiter auszudehnen, als der Zweck, den Beweis der strafbaren Handlung zu sichern und die Entrichtung der Steuer, Strafe und Kosten sicher zu stellen, es erfordert. Ist der Thatbestand zweifellos festgestellt und der Eingang der Steuer, Strafe und Kosten nach den Verhältnissen des Beschuldigten sicher zu erwarten oder wird dafür genügende Sicherheit geleistet, so bleibt die Beschlagnahme ausgeschlossen oder ist die- selbe wieder aufzuheben. *#31. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1879 in Kraft. Es ist derselben jedoch auch schon vorher nachzugehen, soweit vor diesem Zeitpunkte Gewerbescheine für das Jahr 1879 nachgesucht und ausgefertigt werden. Dresden, am 12. November 1878. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Dr. Wachler. 69° Zu § 23 des Gesetzes. Zu § 27 des Gesetzes.