— 488 — # 22. Die Aufsicht über die Beobachtung der Vorschriften in Art. 1, §§ 135 bis 139a, sowie in § 120, Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878, und zwar der letzteren Vorschrift, soweit es sich um ihre Anwendung auf Fabriken handelt, ingleichen der Vor- schriften dieser Verordnung, soweit sie die in Fabriken beschäftigten Arbeiter betreffen, liegt wie bisher, ebenso wie den Fabrikinspectoren auch den Gewerbepolizeibehörden in ihrem Bezirke ob. Dresden, den 15. November 1878. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm.