— 501 — D. Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. (Vergl. Art. 1, § 138, Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.) I. Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. (8 135, Abs. 1.) II. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber zuvor eine von der Ortspolizei-Behörde ausgestellte Arbeitskarte eingehändigt ist. (G. O. 8§ 137, Abs. 1.) Diese Karte hat der Arbeitgeber zu verwahren und auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen. (G. O. § 137, Abfs. 3.) Am Ende des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitskarte dem Vater oder Vormunde, oder wenn die Wohnung des Vaters nicht zu ermitteln, der Mutter oder dem sonstigen nächsten Angehörigen des Kindes auszuhändigen. (8 137, Abs. 3.) III. Personen zwischen 14 und 21 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die Polizeibehörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes ausgestellten Arbeitsbuche ver- sehen sind, welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jeder Zeit vorzulegen ist. (G. O. §§ 107 und 108.) (Vergl. auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten 8§ 111 und 112 der Gewerbe-Ordnung.) IV. Wer Kinder zwischen 12 und 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizei-Behörde vorher schriftlich Anzeige machen. (G. O. § 138, Abf. 1.) In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchem die Beschäftigung statt- finden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (G. O. 8 138, Abf. 2.) V. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnifßf der darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Beginns und Endes der Arbeitszeit, des Beginns und Endes der Pausen ausgehängt sein. (G. O. § 138, Abf. 3.) 1878. 72