— 510 — sich ergebenden veränderten Abgrenzung der Gerichtsamtsbezirke Limbach und Stollberg dahin abgeändert, daß diesem Verwaltungsbezirke die Ortschaften Bräunsdorf, Schönburg. Anth., Oelsnitz, Schönburg. Anth,, Lenkersdorf, Schönburg. Anth. zugetheilt werden, während die Ortschaften Abtei Oberlungwitz und Dittersdorf aus demselben ausscheiden. 3. Die in Folge dieser Veränderungen erforderlichen Auseinandersetzungen zwischen den betheiligten Bezirksverbänden ist im Verwaltungswege, beziehentlich nach Maßgabe der Vorschrift in § 3 a, Abs. 2 des Gesetzes, den Antheil Sachsens an der französischen Kriegskostenentschädigung betreffend, vom 25. Juni 1874 (Seite 85 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) zu bewirken. 4. Wegen der durch die eintretenden Bezirksveränderungen bedingten Abgabe von Acten und der sonst nöthigen geschäftlichen Vernehmungen haben die betheiligten Amts- hauptmannschaften rechtzeitig das Erforderliche in Obacht zu nehmen. Die am Schlusse des Jahres 1878 anhängigen Verwaltungs= und Administrativ- justizsachen, welche von den eintretenden Bezirks= und Competenzveränderungen betroffen werden, sind vom 1. Januar 1879 an bei derjenigen Amtshauptmannschaft fortzustellen, welche von da an nach den vorstehenden Bestimmungen unter 1 und 2 dafür zuständig ist. Für die Betheiligten behalten die Ladungen, Auflagen und Erlasse der seither zu- ständigen Behörden ihre Geltung, und zwar bei Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche ihnen in diesen Ladungen, Auflagen und Erlassen angedroht worden sind, oder welche unmittelbar kraft der Gesetze eintreten. Dresden, den 20. November 1878. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Paulig.