— 513 — Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 17. Stück vom Jahre 1878. Inhalt: LVerordnung, 2 die Anshebung u- und 9 Verrdigum der geichen von 1 Eefangenen betr. S. 513. — Bekannt- machung, die Verleihung des Rechts der Reifeprüfung an die Realschule in Wurzen betr. S. 514. — Verordnung, die Verschmelzung des Geschwornengerichtsbezirks Glauchau mit dem Geschwornengerichts- bezirke Zwickau betr. S. 515. — Verordnung, die Medicinal= und Veterinärpolizeibezirke in den Amts- hauptmannschaften Glauchau, Zwickan, Schwarzenberg und Chemnitz betr. S. 515. — Bekanntmachung, die veränderte Bezeichnung bez. Abgrenzung der Bezirke der Landwehrregimenter Nr. 104 und 105 betr. S. 516. — Verordnung, die Ermittelung der Ernteerträge betr. S. 517. — Verordnung, Aenderungen der Schulaufsichtsbezirke Glauchau, Zwickan, Sthwaene und Chemnitz betr. S. 518. 97. Verordnung, die Aufhebung und Beerdigung der Leichen von Gefangenen betreffend; vom 18. November 1878. Die Ministerien des Innern und der Justiz verordnen hierdurch im Anschluß an die Verordnung vom 21. September 1874, die Aufhebung von Todten und Scheintodten 2c. betreffend, (Seite 311 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) und auf Grund der Bestimmung im 3. Absatze des § 101 der revidirten Städteordnung vom 24. April 1873, wie folgt: & 1. Die Auphebung der Leiche eines Gefangenen fällt in den Gerichtsgefängnissen ausnahmslos dem Vorstande des betreffenden Gerichts zu. §&2s. Die in §9 der Verordnung vom 21. September 1874 vorgeschriebene Anzeige- erstattung, ingleichen die in § 6 der nämlichen Verordnung angeordnete Bekanntmachung liegt auch in Aufhebungsfällen der vorgedachten Art der Polizeibehörde ob. Das Gericht hat daher der Polizeibehörde — eintretenden Falls unter Ablieferung der in Gerichtshand befindlichen Bekleidungs= und Wäschstücke, sowie sonstigen Effecten des Verstorbenen — von der erfolgten Aufhebung Nachricht zu geben. Betraf die Aufhebung eine Militärperson, so ist die Mittheilung an die nächste Militärbehörde zu richten. « ## 3. In jedem Falle des Ablebens einer in einem Gerichts= oder Polizeigefängnisse detinirten Person hat, dafern die Leiche nicht von den Angehörigen des Verstorbenen zur Beerdigung reclamirt wird, diejenige Behörde, in deren Gefängniß der Todesfall 1878. 74