— 523 — Den Gemeindebehörden hat er bei Ausführung der ihnen nach jener Verordnung obliegenden Geschäfte mit Rath und Anleitung hülfreich zur Seite zu stehen und über- haupt seinerseits Alles aufzubieten, um die Vorarbeiten für die Einschätzung möglichst zu fördern und eine zweckentsprechende Erledigung derselben zu erreichen. Soweit die Anlegung der Ortscataster für das platte Land bei der Bezirkssteuer- einnahme zu erfolgen hat, sind die deshalb erforderlichen Arbeiten vom Bezirkssteuer- inspector spätestens bis zum 10. Januar zum Abschlusse zu bringen. 82. Schätzungsnachweisungen über außerhalb des Orts der Erfüllung der Beitragspflicht befindliche Einkommensquellen. Die nach 8 26 der Ausführungsverordnung von den Gemeindebehörden nach dem Schema D aufzustellenden Verzeichnisse der außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Besitzer und Theilhaber von innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen Grundstücken, Gewerbeetablissements, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen sind dazu be— stimmt, die Berücksichtigung des Einkommens aus diesen Erwerbsquellen bei der Ein— schätzung der betreffenden Personen da, wo dieselben ihre Beitragspflicht zu erfüllen haben, sicher zu stellen und die rechtzeitige Mittheilung des darin enthaltenen Ein— schätzungsmaterials an diejenigen Einschätzungscommissionen, welche diese Personen wegen ihres gesammten Einkommens einzuschätzen haben, zu ermöglichen. Obschon die Einschätzungscommissionen an die von den Gemeindebehörden in den Verzeichnissen D bewirkten Schätzungen keineswegs gebunden sind, vielmehr die Ein— schätzung der Beitragspflichtigen auch rücksichtlich ihres auswärtigen Einkommens nach ihrem eigenen pflichtmäßigen Ermessen zu bewirken haben, so werden doch jene Schätz— ungen der Gemeindebehörden im Zusammenhalte mit den übrigen in den Verzeich— nissen D enthaltenen Angaben immerhin wichtige Einschätzungsunterlagen für die Ein— schätzungscommissionen bilden, zumal letzteren nähere Kenntniß über die Beschaffenheit der auswärtigen Erwerbsquellen der Beitragspflichtigen und über die nach den ob— waltenden Verhältnissen vorauszusetzende Höhe des Einkommens aus denselben in der Regel fehlen wird. Wenn es daher für die Erzielung möglichst richtiger Einschätzungen von nicht geringer Bedeutung ist, daß sowohl die Angaben in den Verzeichnissen in gewissenhaftester Weise und mit Anwendung größter Sorgfalt gemacht, als auch namentlich die Schätzungen von den Gemeindebehörden mit richtiger Würdigung der einschlagenden Verhältnisse und unter gehöriger Beachtung der bestehenden Vorschriften bewirkt werden, so hat sich der Bezirkssteuerinspector die Anleitung der Gemeinde— behörden in dieser Hinsicht ganz besonders angelegen sein zu lassen und dieselben, soweit nöthig, bei Aufstellung der Verzeichnisse D nach Kräften zu unterstützen. Die eingehenden 757