— 524 — Verzeichnisse D hat der Bezirkssteuerinspector sorgfältigst zu prüfen und etwaige Unvoll- ständigkeiten oder Fehler in denselben zu berichtigen oder durch die Gemeindebehörde, von welcher die Aufstellung erfolgt ist, berichtigen zu lassen. Giebt ihm die von der Gemeindebehörde bewirkte Schätzung zu besonderen Bemerkungen Anlaß, welche für. die Einschätzungscommission von Interesse sein können, so hat er dieselben in der dafür geordneten Spalte des Verzeichnisses einzutragen. Hat die Gemeindebehörde sich außer Stande erklärt, über das muthmaßliche Einkommen aus einem in das Verzeichniß auf- genommenen Vesibthume sich ein Urtheil zu bilden, wie dies ausnahmsweise in ver— wickelteren Fällen, in denen es der Gemeindebehörde an ausreichenden Anhaltepunkten zu einer Schätzung fehlt, wohl vorkommen kann, so hat der Bezirkssteuerinspector die von der Gemeindebehörde unterlassene Schätzung, soweit ihm dies möglich ist, seinerseits zu bewirken oder doch in der Bemerkungsspalte dasjenige speciell anzuführen, was ihm von besonderen, für die Schätzung des Einkommens aus dem betreffenden Besitzthume wichtigen Momenten bekannt ist. Die Mittheilung des in den Verzeichnissen O enthaltenen Einschätzugsmaterials an die Commissionen, welche dasselbe bei der Einschätzung benutzen sollen, erfolgt i in der Weise, daß den Catastern der betreffenden Orte Schätzungsnachweisungen in der Form von Auszügen aus den Verzeichnissen D nach dem unter O hier. angefügten Schema beigefügt werden. Die Ausfertigung dieser Schätzungsnachweisungen erfolgt durch die Bezirkssteuereinnahme auf Grund der bei ihr eingegangenen Verzeichnisse D dergestalt, daß aus jedem Verzeichnisse D über jeden in demselben aufgeführten Besitzer oder Theil- haber eine besondere Nachweisung ausgezogen wird. Gehören die Commissionen, für welche die ausgefertigten Schätzungsnachweisungen bestimmt sind, anderen Steuerbezirken an, so sind die Nachweisungen den für diese Commissionen zuständigen Bezirkssteuer- einnahmen zu übersenden. Der Austausch der Schätzungsnachweisungen und deren Bei- fügung zu den Catastern ist nach Möglichkeit zu fördern und spätestens bis zum 15. Januar zu beenden. In den Catastern sind bei den Namen der Beitragspflichtigen, über welche Schätzungsnachweisungen vorliegen, in Spalte 14 die Orte, aus deren Verzeichnissen D die Nachweisungen entnommen sind, in Parenthese namhaft zu machen und auf den Nachweisungen selbst ist die Brandcatasternummer, unter welcher der betreffende Bei- tragspflichtige im Cataster aufgeführt ist, anzumerken. Soweit in die Verzeichnisse D Personen mit aufgenommen worden sind, welche an dem Orte, für den die Aufstellung des Verzeichnisses erfolgt ist, ihre Beitragspflicht zu erfüllen haben, sind diese Personen, dafern sie in dem Cataster für den betreffenden Ort nicht bereits aufgeführt sind, darin nachzutragen und sind die über dieselben ausgefertig- ten Schätzungsnachweisungen auch in diesem Falle dem Cataster beizufügen.