— s526 — n Stellvertretende Vorsitzende. « Soweit es dem Bezirkssteuerinspector nicht möglich ist, den Vorsizi in den Ein- schätzungscommissionen seines Bezirks selbst zu übernehmen, werden ihm zu diesem Zwecke Stellvertreter vom Finanzministerium bestellt. Diese stellvertretenden Vorsitzenden haben in den Districten, für welche sie bestellt sind, den Vorsitz in der Einschätzungscommission mit allen Befugnissen, welche nach dem Einkommensteuergesetze dem Bezirkssteuerinspector als Vorsitzendem beigelegt sind, selbstständig zu führen, sind an die ihnen vom Finanzministerium zugehenden Weisungen gebunden und haben im Uebrigen bei Ausübung ihrer Function den Vorschriften des Gesetzes, der Ausführungsverordnung dazu und der gegenwärtigen Instruction genau nachzugehen. Zur Erzielung einer gleichmäßigen Behandlung der Geschäfte haben sich die stell- vertretenden Vorsitzenden mit dem Bezirkssteuerinspector vor Beginn ihrer Arbeiten über die dabei zu befolgenden hauptsächlichsten Grundsätze zu vernehmen. Der Bezirks- steuerinspector hat denselben, soweit nöthig, jederzeit die erforderlichen Rathschläge und Anleitungen zu ertheilen und kann sie auch zu gemeinsamen Besprechungen über die zu befolgenden Grundsätze zusammenberufen. Die Uebertragung des stellvertretenden Vorsitzes verpllichtet auch zur Ausführung der von der Anlegung der Ortscataster bis zum Beginn des Schätungsgeschäfts selbst noch weiter nöthigen Vorbereitungsarbeiten. 84. Ueberwachung des Einschätzungsgeschäfts durch den Bezirks- steuerinspector. Für diejenigen Districte, in welchen der Bezirkssteuerinspector nicht selbst den Vorsttz in der Einschätzungscommission führt, wird demselben die in § 22, Abs. 2 des Gesetzes gedachte Ueberwachung des Schätzungsgeschäfts hiermit übertragen und ist der- selbe daher jederzeit berechtigt, den Sitzungen der Einschätzungscommissionen!! in. jenen Districten beizuwohnen. 85. Zufertigung der Schätzungsunterlagen an die Vorsitzend en. » Der Bezirkssteuerinspector hat die Cataster sammt den zugehörigen Unterlagen und den eingegangenen Declarationen für diejenigen Districte, in denen er nicht selbst den Vorsitz in der Einschätzungscommission führt, thunlichst zeitig. und nach Befinden sogar vor Beendigung des Austausches der in § 2 gedachten Schätzungsnachweisungen