— 526 — in die Hände der vom Finanzministerium ernannten stellvertretenden Vorsitzenden ge— langen zu lassen, damit dieselben Zeit haben, die nach § 6 erforderlichen oder ihnen sonst noch nothwendig oder zweckmäßig erscheinenden Vorarbeiten auszuführen, ohne deshalb den Beginn der Commissionssitzungen so lange hinausschieben zu müssen, daß dadurch der rechtzeitige (§ 7) Abschluß des Schätzungsgeschäfts in den ihnen über- wiesenen Districten gefährdet werden könnte. 86. Vorbereitung der Einschätzung durch den Vorsitzenden. Dem Vorsitzenden liegt es ob, die Arbeiten der Einschätzungscommission nach Möglichkeit vorzubereiten, für die etwa noch erforderliche Vervollständigung und Er— gänzung der Einschätzungsunterlagen Sorge zu tragen und nach Maßgabe von § 41, Abs. 2 des Gesetzes alles sonstige, für die Einschätzung wichtige Material in möglichster Vollständigkeit zu sammeln. Hierzu hat er vor Allem eine genaue Durchsicht und Prüfung der Cataster, der dazu gehörigen Unterlagen und der eingegangenen Declarationen vorzunehmen, bei welcher Gelegenheit zugleich von ihm in den Catastern die in Spalte 9 zu machende Angabe zu bewirken ist. # Der Prüfung der Deeclarationen muß der Vorsitzende eine ganz besondere Sorgfalt zuwenden. Gehen ihm Zweifel oder Bedenken gegen die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bei, so hat er dieselben durch Anstellung geeigneter Erörterungen, mündliche oder schriftliche Befragung des Beitragspflichtigen, soweit thunlich, zur Erledigung zu bringen. Besitzt ein Beitragspflichtiger außerhalb seines Wohnorts in Sachsen Grund- stücke, Gewerbeetablissements, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen oder An- theile von solchen, so hat der Vorsitzende die deshalb in der Declaration enthaltenen Angaben mit dem Inhalte der vorhandenen Schätzungsnachweisungen (8 2) zu ver- gleichen und für Aufklärung etwaiger Widersprüche zwischen beiden nach Möglichkeit besorgt zu sein. In Fällen, in welchen Deelarationen nicht eingereicht worden sind, hat der Vor- sitzende die Erwerbs= und Vermögensverhältnisse der betreffenden Beitragspflichtigen möglichst zu ermitteln. Ein umsichtiger Gebrauch der ihm in § 31, Abs. 1 und 2 des Gesetzes eingeräumten Befugnisse wird ihm hierbei vielfach sehr förderlich sein und die Herbeischaffung wich- tigen Materials für die Einschätzung ermöglichen. Bei Ausübung dieser Befugnisse und des ihm nach § 42 des Gesetzes zustehenden Fragrechts, hat der Vorsitzende die unten in § 15 enthaltenen Vorschriften zu beachten.