— 5627 — Bei der großen Mannigfaltigkeit der Verhältnisse lassen sich indessen bestimmte, auf alle Fälle anwendbare Vorschriften nicht ertheilen. Es ist vielmehr dem pflicht- mäßigen Ermessen des Vorsitzenden zu überlassen, wie weit er in den vorläufigen Er- örterungen, durch welche allerdings die Arbeit der Commission wesentlich erleichtert und gefördert werden kann, gehen darf, ohne dieser letzteren selbst vorzugreifen oder in einer über den vorliegenden Zweck hinausgehenden Weise in Privatverhältnisse einzudringen oder den Vorerörterungen eine das Bedürfniß überschreitende Ausdehnung zu geben. 87. Einberufung der Commission. Nach Erledigung der in § 6 gedachten Vorarbeiten hat der Vorsitzende die Mit- glieder der Einschätzungscommission einzuberufen und nach erfolgter Constituirung der letzteren mit dem Einschätzungsgeschäfte selbst zu beginnen. Dasselbe ist mit thunlichster Beschleunigung zu betreiben und spätestens bis zum 15. März zum Abschlusse zu bringen. II. Abschnitt. Ueber das Verfahren in den Einschätzungscommissionen und die Aufstellung der Cataster. 88. Constituirung der Commission. Präsenzliste. Die Sitzung der Einschätzungscommission hat der Vorsitzende mit der Verpflichtung der Mitglieder nach Maßgabe von § 32, Abs. 2 des Gesetzes zu beginnen. Die Letzteren sind hierbei auf § 73 des Gesetzes zu verweisen. Ueber die Constituirung der Einschätzungscommission und deren Beschlußfähigkeit in den einzelnen Sitzungen ist von dem Vorsitzenden oder einem von ihm hiermit zu beauftragenden Mitgliede der Commission ein Protocoll aufzunehmen. Ferner hat der Vorsitzende eine Liste nach dem unter P hier angefügten Schema zu führen, in welcher für jede Sitzung der Commission zu den Namen der Mitglieder und Stellvertreter zu bemerken ist, ob sie an der Sitzung Theil genommen und wie viele volle Stunden sie sich an den Geschäften der Commission betheiligt haben. Wird die Sitzung an einem außerhalb des Einschätzungsdistricts gelegenen Orte abgehalten, so hat der Vorsitzende bei den in dem betreffenden Einschätzungsdistriete wohnhaften Mitgliedern oder Stellvertretern in der Anmerkungsspalte der Präsenzliste zu bemerken, wie viel Zeit auf die Zurücklegung des Weges von ihrem Wohnorte bis zum Sitzungsorte und zurück zu verwenden ist.