— 528 — Die Liste ist von dem Vorsitzenden nach Beendigung der Sitzungen der Commission abzuschließen und unterschriftlich zu vollziehen. 89. Vertretung des Vorsitzenden. Die Bestimmung in § 30, Abs. 4 des Gesetzes leidet auch auf den Vorsitzenden der Einschätzungscommission Anwendung. Derselbe hat vor seinem Abtreten den Vorsitz einem Mitgliede der Commission zu übertragen. Das Mitglied der Commission, welches in diesem Falle oder in anderen Fällen vorübergehender Behinderung des Vorsitzenden von demselben mit der einstweiligen Führung des Vorsitzes betraut wird, hat auf die Dauer der Abwesenheit des Vorsitzen- den die aus dem Gesetze und der Instruction sich ergebenden Rechte und Pflichten desselben und hat daher auch bei Abstimmungen im Falle der Stimmengleichheit den Ausschlag zu geben. Die Vertretung des Vorsitzenden durch ein Mitglied der Com- mission ist nur für die Sitzung zulässig, in welcher die Behinderung des Vorsitzenden eintritt. 10. Unentschuldigtes Ausbleiben der Commissionsmitglieder. Wird die Commission während der Dauer einer Sitzung beschlußunfähig und kann die Beschlußunfähigkeit nicht alsbald durch Herbeiziehung von abwesenden Mitgliedern oder von Stellvertretern derselben beseitigt werden, so hat sich die Commission zu ver- tagen, solchenfalls jedoch denjenigen Mitgliedern oder einberufenen Stellvertretern gegenüber, welche ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sind, von der ihr in § 30, Abs. 3 des Gesetzes eingeräumten Strafbefugniß Gebrauch zu machen. Sowohl in diesem Falle, als auch in anderen Fällen, in denen die Commission von der ihr eingeräumten Strafbefugniß Gebrauch macht, ist der hierauf bezügliche Beschluß der Commission zu Protocoll zu bringen, das betreffende Protocoll von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern, welche an der Beschlußfassung Theil genommen haben, zu unter- zeichnen und an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben. Die Bezirkssteuereinnahme hat die in Strafe genommenen Mitglieder oder Stellvertreter von dem Strafbeschlusse der Commission alsbald in Kenntniß zu setzen und die ausgeworfenen Strafbeträge, welche in die Staatskasse fließen, von ihnen einzuziehen. Ein Rechtsmittel gegen den Straf- beschluß der Commission findet nicht statt. Gesuche um Erlaß oder Ermäßigung der verhängten Strafen sind bei der Bezirkssteuereinnahme anzubringen. Ueber dieselben entscheidet das Finanzministerium.