— 530 — So lange das Cataster noch nicht abgeschlossen ist (§ 30), kann die Commission auf eine bereits ausgeführte Schätzung jederzeit zurückkommen und dieselbe abändern. Haben Personen den Wohnort oder Aufenthaltsort, für welchen sie in das Cataster aufgenommen sind, in der Zeit bis zur Einschätzung verlassen und geht der Commission hierüber glaubhafte Nachricht zu, so hat sie dieselben mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen die Erfüllung der Beitragspflicht an dem betreffenden Orte durch den Wegzug von demselben keine Aenderung erleidet (zu vergl. § 8 des Gesetzes und §§ 2 bis 4 der Ausführungsverordnung), im Cataster abzustreichen. Gehört der neue Wohn= oder Aufenthaltsort einer solchen Person ebenfalls zum Einschätzungsdistricte dieser Com- mission, so hat sie dieselbe in dem Cataster des betreffenden Orts nachzutragen und daselbst einzuschätzen. Andernfalls dagegen hat die Commission, dafern ihr der neue Wohn= oder Aufenthaltsort einer solchen Person bekannt ist und derselbe innerhalb Landes liegt, der zuständigen Einschätzungscommission entweder direct oder durch Ver- mittelung des Bezirkssteuerinspectors von der vorgekommenen Veränderung des Wohn- sitzes oder Aufenthalts der betreffenden Person behufs deren Besteuerung unter Bei- fügung der etwa vorhandenen Declarationen und Schätzungsnachweisungen entsprechende Mittheilung zu machen. Die Abstreichung solcher Personen in dem Cataster, in welchem sie aufgeführt waren, ist von der Commission in der Anmerkungsspalte des betreffenden Catasters unter Angabe, ob und in welcher Weise für deren Besteuerung nach Maß- gabe der vorstehenden Bestimmungen Vorsorge getroffen worden ist, zu erläutern. Wohnungsveränderungen innerhalb eines in mehrere Districte zerlegten Orts werden von den Einschätzungscommissionen nicht beachtet; es sind daher die betreffenden Per- sonen jedenfalls von der Commission, in deren Cataster sie aufgeführt sind, ein- zuschätzen, selbst wenn sie zur Zeit der Einschätzung in einem anderen Einschätzungs- districte wohnen. Findet die Commission, daß Personen in den Hauslisten und in den Catastern weggelassen sind, welche in dieselben aufzunehmen gewesen wären, oder gehen ihr in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen Mittheilungen über Wohn= oder Aufent- haltsortsveränderungen zu, so hat sie die betreffenden Personen am Schlusse des Catasters nachzutragen und deren Einschätzung vorschriftsgemäß zu bewirken. – 14. Leitender Grundsatz für die Einschätzung. Die Commission hat die Einschätzung unter sorgfältiger Benutzung aller vorhan- denen Einschätzungsunterlagen vorzunehmen, die Erwerbs= und Vermögensverhältnisse der einzuschätzenden Personen in thunlichst sorgfältige Erwägung zu ziehen und die Ein- schätzung unter Berücksichtigung aller ihr bekannten Umstände, welche auf das Ein-