— 531 — kommen nach der einen oder anderen Richtung hin von Einfluß sind, zu bewirken. Die Mitglieder der Commission einschließlich des Vorsitzenden haben hierbei nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren. 8 15. Gebrauch der Befugnisse der Commission. Von den ihr in 88 31 und 42 des Gesetzes eingeräumten Befugnissen kann die Commission in allen ihr hierzu geeignet erscheinenden Fällen Gebrauch machen. Wenn indessen Erkundigungseinziehungen der in § 31, Abs. 1 des Gesetzes gedachten Art ebenso wie Befragungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen, sofern sie in zu großer Ausdehnung erfolgen, einen erheblichen Zeitaufwand verursachen und die Ab- wickelung des Schätzungsgeschäfts nicht unwesentlich verzögern, übrigens aber die Zu- ziehung von Auskunftspersonen und Sachverständigen von denselben in den meisten Fällen als eine Last empfunden werden wird, wenn ferner eine zu ausgedehnte Aus- übung des der Commission gegenüber den einzuschätzenden Personen zustehenden Frag- rechts und des Rechts der Vorladung derselben behufs mündlicher Verhandlung, ab- gesehen von den daraus den betreffenden Personen erwachsenden Belästigungen, dem Einschätzungsverfahren leicht einen der Tendenz des Gesetzes nicht entsprechenden inqui- sitorischen Charakter verleihen kann, so empfiehlt es sich, den Gebrauch der gedachten Befugnisse auf diejenigen Fälle zu beschränken, in welchen ohne solchen eine sachent- sprechende Einschätzung nicht ausgeführt werden kann und die Commission Gefahr läuft, zum Nachtheile der Staatskasse oder der Beitragspflichtigen in erhebliche Irrthümer zu verfallen. Die Formulirung der den zu befragenden Personen vorzulegenden Fragen darf auch in diesen Fällen über das Bedürfniß nicht hinausgehen und es ist von der Commission jedes unnöthige Eindringen in die Privatverhältnisse der einzuschätzenden Personen unbedingt zu vermeiden. Als Auskunftspersonen und Sachverständige dürfen von der Commission solche Personen nicht zugezogen werden, welche zu denjenigen Personen, über die sie befragt werden sollen, in einem nahen Verwandtschafts= oder Schwägerschafts= oder in einem Abhängigkeitsverhältnisse stehen. Von dem Fragrechte ist solchen Personen gegenüber, welche der an sie ergangenen Deelarationsaufforderung (§ 32 der Ausführungsverordnung) ungeachtet eine Decla- ration ihres Einkommens nicht abgegeben haben, in der Regel kein Gebrauch zu machen, da sich hiervon mit Rücksicht auf die geschehene Declarationsverweigerung ein Erfolg nicht erwarten läßt. Der in § 42, Abs. 3 des Gesetzes auf die Verweigerung der vom Bezirkssteuer- inspector, dem Vorsitzenden oder der Einschätzungscommission verlangten Auskunft oder 76“