— 53 — gaben — unbeschadet der Berichtigung unzweifelhafter calculatorischer Irrthümer — der Einschätzung zu Grunde zu legen, sofern nicht in dem betreffenden Falle nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Commission die Bestimmung in § 15 unter 6 des Gesetzes (zu vergl. unten §§ 23 fg.) in Anwendung zu kommen hat. Die Einschätzungscommission hat sich einer Herabsetzung der declarirten Einkommens- beträge zu enthalten, dafern ihr nicht ganz bestimmte Nachweise vorliegen, aus welchen mit Sicherheit hervorgeht, daß und in welchem Umfange die Declaration zum Nachtheile des Deelaranten auf irrthümlicher Grundlage beruht. Gehen der Commission gegen eine Declaration Zweifel bei, so kann sie von dem Declaranten jede für die Beurtheilung der Richtigkeit derselben ihr erforderlich erschei- nende Auskunft verlangen und ihn selbst zur Bezeichnung der Gläubiger anhalten, an welche die in der Declaration angegebenen Schuldzinsen abzuführen sind. –19. Erörterung von Schuldzinsen. Obschon die Commission nach § 43, Abs. 5 des Gesetzes nicht verpflichtet ist, das Vorhandensein von Schuldzinsen und sonstigen zulässigen Abzügen, über welche eine Nachweisung Seiten des Beitragspflichtigen nicht vorliegt, selbstständig zu erörtern, ver- steht es sich doch nach der oben in § 14 enthaltenen allgemeinen Anweisung von selbst, daß sie Abzüge dieser Art, welche zwar nicht angezeigt worden sind, von deren Vor- handensein und über deren Höhe sie aber sichere Kenntniß hat, bei der Einschätzung mit berücksichtigen muß. Sie darf indessen nicht soweit gehen, solchen Abzügen geradezu nachzuforschen oder zu deren Anzeige besondere Aufforderungen zu erlassen, da der- gleichen Aufforderungen nach § 33, Abs. 1 der Ausführungsverordnung schon von der Gemeindebehörde zu erlassen sind und dadurch Jedermann Gelegenheit gegeben wird, Dasjenige, was er bei seiner Einschätzung berücksichtigt zu sehen wünscht, durch Einreich- ung einer Declaration zur Anzeige zu bringen. Namentlich hat sich die Commission nicht damit zu befassen, Schuldzinsen, welche nicht angezeigt worden sind und von deren Vorhandensein sie auch keine eigene Kenntniß hat, durch Einsichtnahme der Grund= und Hypothekenbücher ermitteln zu lassen. 8 20. Einschätzung nach dreijährigem Durchschnitte und nach den Ergebnissen des letzten Jahres. Ist das steuerpflichtige Einkommen nach dem Durchschnitte der letzten drei Wirth— schafts= beziehentlich Geschäftsjahre (zu vergl. 88 18 unter 4, 20 unter 3 und 21 unter 5 und 6 des Gesetzes) einzuschätzen, so werden diejenigen Jahre, in welchen ein Ein-