Zu a. Die hauptsächlichsten Merkmale einer eigenen Haushaltung im Sinne des Gesetzes sind eine selbstständige Existenz, d. h. ein selbstständiges, durch eigene Erwerbsthätigkeit oder aus eigenem Vermögen unterhaltenes Leben, dessen Begriff durch den Hinzutritt von Unterstützungen Seiten dritter Personen nicht aus— geschlossen wird, und die Haltung einer besonderen Wohnung, gleichviel ob in eigenen, ermietheten oder unentgeltlich oder gegen die Verpflichtung zu gewissen Dienst- leistungen überlassenen Räumen. Wenn indessen Jemand, der an sich eine selbstständige Existenz hat, dem Haushalte eines Anderen, ohne hierzu durch Berufs= oder Familien- beziehungen zu demselben genöthigt zu sein, freiwillig sich anschließt, so wird für ihn der Begriff der eigenen Haushaltung ungeachtet des Mangels einer besonderen Wohn- ung nicht aufgehoben. Andererseits ist, wenn zur Haltung einer besonderen Wohnung die Begründung eines eigenen Herdes oder eines Familienstandes hinzutritt, eine eigene Haushaltung selbst dann vorhanden, wenn die Mittel zur Bestreitung derselben in der Hauptsache oder sogar ausschließlich durch Unterstützungen von dritten Personen und nicht durch eigene Erwerbsthätigkeit oder aus eigenem Vermögen gewonnen werden. Dagegen vermag in anderen Fällen die Haltung einer besonderen Wohnung allein und ohne das Vorhandensein einer selbstständigen Existenz den Begriff der eigenen Haushaltung nicht zu begründen und ist die letztere daher z. B. bei Schülern, Studenten und in der Vorbildung für einen Beruf begriffenen Personen nicht vor- handen, welche zwar eine besondere Wohnung inne haben, ihren Unterhalt aber nicht aus eigenem Erwerbe oder eigenem Vermögen bestreiten, sondern die Mittel dazu vom Vater oder von Verwandten oder von anderer Seite gewährt erhalten. Zu b. Bei Personen, deren Einkommen höher ist als die Summe ihres Verbrauchs oder dieser Summe gleichkommt, ist lediglich das wirkliche Einkommen für die Ein- schätzung maßgebend. Die Anwendung der Bestimmung in § 15 unter 6 des Gesetzes ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen das wirkliche Einkommen hinter dem Verbrauche zurückbleibt. Hieraus folgt jedoch keineswegs, daß die Commission in allen solchen Fällen die Summe des muthmaßlichen Verbrauchs der Einschätzung zu Grunde legen muß. Die Commission hat vielmehr dann, wenn ihr die obwaltenden Verhältnisse die Anwendung der fraglichen Bestimmung an sich gerechtfertigt erscheinen lassen, sorgfältig zu erwägen, ob zwischen dem deelarirten oder sonst ermittelten Ein- kommen und dem muthmaßlichen jährlichen Verbrauche ein wesentliches Mißverhältniß bestht, und hat nur in diesem Falle die Einschätzung nach dem Verbrauche zu ewirken. 1878. 77