— 542 — der Einkünfte und Auswerfung des verbleibenden steuerpflichtigen Einkommens in Spalte 11 hat der Vorsitzende die größte Sorgfalt anzuwenden, damit Rechnungsfehler jedenfalls vermieden werden. 830. Abschluß der Cataster. Die Cataster werden, nachdem die Einschätzung aller darin verzeichneten Beitrags— pflichtigen erfolgt ist, von dem Vorsitzenden durch einen entsprechenden Vermerk, z. B.: Hder ., Sitzung. — am . . . . .. . t — — „Aufgestellt in den am abgehaltenen Sitzungen- , am 18 Die Einschätzungscommission des .. Districts im Steuerbezirke .. .. ... “ abgeschlossen und von ihm sowie von sämmtlichen Mitgliedern der Commission, welche an der Schlußsitzung derselben Theil genommen haben, unterschriftlich vollzogen, alsdann aber nebst den Sitzungsprotocollen und sämmtlichen sonstigen zugehörigen Unterlagen an den Bezirkssteuerinspector eingesendet. Gleichzeitig hat der Vorsitzende eine Berechnung der bei der Einschätzung in dem Districte etwa erwachsenen, soweit thunlich, mit Quittungen zu belegenden Verläge, der ihm sowie den Mitgliedern der Commission und den zugezogenen Stellvertretern der- selben zukommenden Tagegelder, sowie etwaiger Reisekostenvergütungen an ihn selbst oder an einzelne Mitglieder oder Stellvertreter unter Beifügung der nach § 8, Abfs. 3 von ihm zu führenden Liste, sowie der sonstigen Belege an den Bezirkssteuerinspector einzusenden. 831. Einreichung der Cataster an das Finanzministerium. Der Bezirkssteuerinspector hat dafür Sorge zu tragen, daß die an ihn eingehenden Cataster in allen ihren Spalten nach Seitenbeträgen vorschriftsmäßig aufsummirt, die Seitenbeträge in besondere den Catastern beizugebende Uebersichten nach dem für das Cataster vorgeschriebenen Schema aufgezeichnet und diese Uebersichten wiederum in allen ihren Spalten aufgerechnet werden. Alsdann sind die Cataster von dem Bezirkssteuerinspector zur Prüfung an das Finanzministerium einzureichen, von wo aus dieselben nach erfolgter Feststellung dem Bezirkssteuerinspector zur Notirung der festgestellten Sollsummen in den Kassenbüchern und zur nachherigen Hinausgabe der Cataster an die Gemeindebehörden wieder zu- gehen werden.