— 547 — 41. Fortsetzung. Die Einschätzung nach dem Verbrauche in der Rechtsmittelinstanz. Die Einschätzungscommission ist berechtigt, bei Erörterung und Entscheidung der Reclamationen die Bestimmung in § 15 unter 6 des Gesetzes nach Maßgabe der oben in 88 23 fg. enthaltenen Vorschriften mit den daselbst gedachten Beschränkungen selbst in. solchen Fällen zur Anwendung zu bringen, in denen sie von derselben bei der Ein- schätzuung keinen Gebrauch gemacht hat. Solchenfalls hat sie zu erwägen, ob das ein- geschätzte Einkommen des Reclamanten den unter den obwaltenden Verhältnissen anzu- nehmenden muthmaßlichen jährlichen Verbrauchsaufwand desselben übersteigt, und ver- neinenden Falls die Reclamation als unbegründet zurückzuweisen. Ebenso hat sie die Einschätzung nach dem Verbrauche in Erwägung zu ziehen, wenn eine Berufung hierauf ausdrücklich gerichtet worden ist (zu vergl. § 34, Absf. 4). Bestreitet ein Beitragspflichtiger, daß sein jährlicher Verbrauchsaufwand die von der Einschätzungscommission angenommene oder die von dem Bezirkssteuerinspector in der Berufung bezeichnete Höhe wirklich erreiche, so kann er mit diesem Einwande nur gehört werden, wenn er seinen jährlichen Verbrauchsaufwand selbst beziffert und glaub- haft nachweist, daß derselbe in dem zuletzt vorausgegangenen Kalenderjahre oder in dem von der Einwendung der Reclamation oder der Berufung ab zurückzurechnenden Zeit- raume eines Jahres den von ihm angegebenen Betrag nicht überstiegen habe oder, wenn er noch nicht so lange eine eigene Haushaltung hat, nach den von ihm seit dem Be- stehen der letzteren gemachten Erfahrungen auf mehr als den von ihm angegebenen Betrag für das Jahr sich nicht veranschlagen lasse. Behauptet derselbe, daß bei ihm Umstände vorhanden sind, welche nach den obgedachten Bestimmungen die Anwendung der Einschätzung nach dem Verbrauche ganz ausschließen oder beschränken, so hat er deren Vorhandensein zu bescheinigen. 5 42. Entscheidung der Einschätzungscommission. Die Entscheidung auf eine Berufung darf niemals auf Herabsetzung, diejenige auf eine Reelamation niemals auf Erhöhung des angefochtenen Steuersatzes lauten. Treffen jedoch in einem Falle Berufung und Reclamation zusammen, so ist die Einschätzungs- commission in der anderweiten Festsetzung des angefochtenen Steuersatzes nach oben oder nach unten in keiner Weise behindert. Stellt sich bei den Erörterungen über die Reclamation eines Beitragspflichtigen, gegen dessen Einschätzung nicht auch Berufung vorliegt, heraus, daß derselbe in eine 787 t * — ,.’...-»-. ';-I. ,«l,,