— 549 — 8 45. Rechtsmittel an die Reclamationscommission. Die Anbringung der in § 58, Abs. 1 des Gesetzes gedachten Reclamation an die Reclamationscommission hat schriftlich bei der Bezirkssteuereinnahme zu erfolgen. Die Bestimmungen in §§ 50 bis 52 und 54 des Gesetzes leiden auf derartige Reclamationen ebenfalls Anwendung. Ist eine solche Reclamation gegen die von der Einschätzungscommission ausgesprochene Berücksichtigung einer gegen die Einschätzung des betreffenden Beitragspflichtigen ein- gewendeten Berufung gerichtet und hatte der Reclamant nicht auch gegen seine Ein- schätzung innerhalb der in § 49 des Gesetzes geordneten Frist reclamirt, so kann in der Reclamation an die Reclamationscommission mehr als die Wiederherstellung der ursprünglichen Einschätzung nicht verlangt werden. Für die Einwendung der in § 58, Abs. 2 des Gesetzes gedachten Berufung an die Reclamationscommission gelten die in § 44 der Ausführungsverordnung enthaltenen Vorschriften. Die Frist für die Einwendung dieser Berufung läuft für den Bezirks- steuerinspector von der Bekanntmachung der Entscheidung der Einschätzungscommission an den Beitragspflichtigen an. Die Vorschriften in § 53 des Gesetzes finden auf diese Berufung keine Anwendung. Die Begründung der Berufung und die Bescheinigung der zur Begründung derselben vorgebrachten thatsächlichen Anführungen liegt dem Bezirks- steuerinspector ob. Ist die Berufung nur gegen die ganze oder theilweise Berücksichtigung einer Re- clamation Seiten der Einschätzungscommission gerichtet und hatte der Bezirkssteuer- inspector gegen die ursprüngliche Einschätzung des betreffenden Beitragspflichtigen Be- rufung nicht eingewendet, so kann in der Berufung an die Reclamationscommission mehr als die Wiederherstellung dieser letzteren Einschätzung nicht verlangt werden. Die in § 58 des Gesetzes gedachten Rechtsmittel werden nebst sämmtlichen darauf bezüglichen Unterlagen vom Bezirkssteuerinspector der Reclamationscommission vorgelegt. Der Aufstellung von Tabellen über dieselben nach den Mustern 8 und I bedarf es nicht. 8 46. Rechtsmittel gegen Nachschätzungen. Rechtsmittel gegen Nachschätzungen sind, soweit sie nicht in der in 88 52 und 53 des Gesetzes gedachten Weise oder durch volle Berücksichtigung Seiten der Gemeinde- behörde (§ 59 des Gesetzes) Erledigung finden, durch den Bezirkssteuerinspector der Reelamationscommission zur Entscheidung vorzulegen. Derselbe hat zuvor die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der betreffenden Beitragspflichtigen nach Befinden durch