— 550 — Requisition der Gemeindebehörde sorgfältig zu erörtern und das Ergebniß dieser Er— örterungen der Reclamationscommission mit anzuzeigen. 847. Verfahren und Entscheidung der Reclamationscommission. Die Reclamationscommission hat die an sie zur Entscheidung gelangenden Rechts- mittel nach Maßgabe des Gesetzes und der dazu gehörigen Ausführungs= und Vollzugs- vorschriften einschließlich dieser Instruction unter Benutzung der ihr in § 62 des Ge- setzes eingeräumten Befugnisse einer genauen Prüfung zu unterwerfen und hierbei namentlich auch Dasjenige in Obacht zu nehmen, was oben in §§ 40 bis 42 für die Prüfung von Rechtsmitteln durch die Einschätzungscommissionen vorgeschrieben ist. Die Entscheidungen der Reclamationscommission sind mit kurzer Angabe der Gründe zu versehen. 8 48. Beschwerden wegen unrichtiger Gesetzes an wendung. Findet sich der Vorsitzende der Reclamationscommission zur Einlegung ei einer Be- schwerde an das Finanzministerium gegen eine von der Commission. ertheilte Entscheidung veranlaßt, so hat er dieselbe bei der Bezirkssteuereinnahme, durch welche die betreffende Entscheidung bekannt zu machen ist, einzulegen. Von der Bezirkssteuereinnahme ist sodann das Weitere nach Maßgabe von § 65 des Gesetzes zu besorgen. « Sowohl in diesem als in dem in § 64 des Gesetzes gedachten Falle hat die Vor- legung der Beschwerde an das Finanzministerium durch den Vorsitzenden der Reclama- tionscommission zu erfolgen, an welchen zu diesem Zwecke von der Bezirkssteuereinnahme die Beschwerde sammt allen darauf bezüglichen Unterlagen einzusenden beziehentlich zurückzusenden ist. 8 49. Wirkungen der Rechtsmittel in Bezug auf die Steuersätze. Die infolge von Rechtsmitteln eintretenden Steuerermäßigungen und Stener- erhöhungen sind in die Wegfallslisten beziehentlich Zuwachslisten aufzunehmen. Den mit den Jahresrechnungen der Bezirkssteuereinnahmen einzusendenden Weg- fallslisten und Zuwachslisten sind die Tabellen über die Reclamationen und Berufungen, welche zu den Ermäßigungen oder Erhöhungen geführt haben, vortsweise. *-. beizufügen. KK— . x s n—.2 —-