— 555 — Remisen für Kutschwagen nach ortsüblichen Miethpreisen hinzu- zurechnen. Hierbei ist der Umfang der benützten Wohnräume und der dabei etwa vorhandenen besonderen Annehmlichkeiten zu berücksichtigen. 8 53. Sind auf einem Grundstücke Torfstiche, Sand-, Lehm-, Thon- oder Kohlengruben, Kalk= oder Steinbrüche, Ziegeleien oder dergleichen vorhanden, welche als für sich be- stehende Unternehmungen ohne Zusammenhang mit der landwirthschaftlichen Benutzung des Grundstücks gewerbsmäßig betrieben werden, so ist das Einkommen aus denselben nach den für die Abschätzung des Gewerbebetriebs gegebenen Vorschriften zu berechnen und im Cataster unter d einzustellen. Dagegen ist das Einkommen aus Brennereien und anderen Gewerben, welche in enger und nothwendiger Verbindung mit der landwirthschaftlichen Benutzung eines Grundstücks betrieben werden, im Zusammenhange mit dem Einkommen aus dem Be- triebe der Landwirthschaft auf dem betreffenden Grundstücke einzuschätzen und zu dem- selben hinzuzurechnen. C. Einkommen aus verpachteten Grundstücken. § 54. Werden Grundstücke durch Verpachtung genutzt, so kommt für die Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens des Verpachters die Pachtsumme zunächst in Anrechnung; zu derselben sind noch folgende Geldbeträge vorkommenden Falls hinzuzurechnen: a) das Reineinkommen aus den von dem Pachte ausgeschlossenen und für die Be- nutzung durch den Verpachter reservirten Ländereien und Wohngebäuden; b) die landesüblichen Zinsen einer vom Pachter unverzinslich hinterlegten Caution; F) der Geldwerth aller vom Pachter zu erfüllenden vertragsmäßigen Leistungen, abzüglich der etwa vom Verpachter dafür besonders zu gewährenden Vergütung. In Abrechnung sind dagegen zu bringen: die von dem Verpachter zur Instandhaltung der Baulichkeiten, Brücken, Wege, Wasserleitungen, Einfriedigungen und dergleichen aufgewendeten Kosten, soweit solche nicht auf Herstellung neuer Gebäude, Bodenmeliorationen, Einführung oder Erweiterung technischer Gewerbe sich beziehen, sowie der Geldwerth der dem Pachter contractmäßig zu gewährenden Deputate an Feuerungs-, Streu= und anderen Materialien. 79“