— 5 — b) bei Lebzeiten desselben auf besonderen Antrag (8 8a) vor Beginn des Renten— laufs. Mit einer Zurückziehung der Capitaleinlage in der unter b gedachten Art erlöschen jedoch alle Ansprüche auf die Rente, welche mittels der betreffenden Einlage erworben wurde. Einlagen zur Erwerbung von Renten der in § 3 unter b gedachten Art können nur unter Verzicht auf das eingelegte Capital gemacht werden. 85. Auf ein ursprünglich mit Vorbehalt eingelegtes Capital kann zum Zwecke der Er— werbung einer höheren Rente vor Beginn des Rentenlaufs auch nachträglich ganz oder theilweise Verzicht geleistet werden. Die durch eine solche nachträgliche Verzichtleistung zu erwerbende Rentenerhöhung (Zuwachsrente) besteht in der Differenz der beiden Renten, welche sich für den nach- träglich aufgegebenen Capitalbetrag als neue Einlage für den § 3B gedachten Zeit- punkt einerseits bei Capitalverzicht und andererseits bei Capitalvorbehalt berechnen. Für die Berechnung dieser Renten ist dasjenige Alter des Versicherten entscheidend, in welchem derselbe zur Zeit der nachträglichen Verzichtleistung sich befindet. Sowohl die ursprüngliche, als auch die nachträglich erklärte Verzichtleistung ist unwiderruflich. 86. Dem Einleger ist freigestellt, ob er das eingelegte Capital vorbehalten will sich selbst auf Lebenszeit oder auch seinen Erben, oder irgend einer anderen benannten Person auf Lebenszeit, beziehentlich auch deren Erben. 87. Die Anwartschaft auf eine Altersrente der § 3 unter B gedachten Art kann auf besonderen Antrag in eine früher beginnende Rente von entsprechend abgemindertem Jahresbetrage umgewandelt werden. Der Lauf dieser verfrühten Rente beginnt sofort nach der Erfüllung desjenigen Altersjahres, in welchem sich der Versicherte zur Zeit der Umwandlung befindet. 8 8. Dem Einleger, welcher für eine andere Person die Anwartschaft auf eine später beginnende Rente erwirbt, ist freigestellt, ob er die Berechtigungen