— 10 — Beginn der Wirksamkeit gegenwärtigen Gesetzes außer Kraft; es erleiden aber durch dasselbe die bis zu diesem Zeitpunkte erworbenen Renten und Rentenanwartschaften keine Veränderung ihres Betrags. Die Umwandlung von Rentenanwartschaften in früher beginnende Renten, sowie die Erwerbung von Zuwachsrenten bei nachträglicher Verzichtleistung auf ursprünglich vorbehaltene Einlagen erfolgt nach Maßgabe desjenigen Tarifs, auf Grund dessen die betreffenden Anwartschaften erworben wurden. 8 25. Unser Finanz-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes und mit der Bestimmung über Beginn seiner Wirksamkeit beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 2. Januar 1879. Leonce Freiherr von Könneritz.