— 14 — dem Vorstehenden entsprechend das Erforderliche vorzukehren, beziehentlich zu ver— anlassen. Dresden, am 28. December 1878. Die Ministerien des Kriegs, des Innern, der Juftiz und der Finanzen. v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz. Dutschmann. Ouittungsschema. (Halber Bogen.) 145•.7964 in Worten: „Ein Hundert Fünf und Vierzig Mark 96 Pfennige")“ als der (die) von der Königlichen Intendantur des 12. (Königl. Sächs.) Armee-Corps unter dem April 1878 angewiesene (Vergütungsbetrag bezw. Servisentschädigung für von der Stadt bezw. Ge- meinde # im Monat Januar bezw. im I. Quartale 1878 an Königlich Sächsische Truppen verabreichte Marschfourage bezw. gewährtes Quartier oder: Betrag der vom Königlichen Gerichtsamte N. bestrittenen Haftkosten für im Monat Januar (I. Quartale) 1878 inhaftirt gewesene Mannschaften des Beurlaubtenstandes) sind von dem Königlichen Kriegszahlamte an den unterzeichneten Stadtrath (Stadt- gemeinderath, die unterzeichnete Servisdeputation, das unterzeichnete Gerichtsamt) richtig ausgezahlt worden, worüber hiermit quittirt wird. N., am . . . . April 1878. Der Stadtrath (Stadtgemeinderath, Gemeinderath, die Servis- deputation, das Königliche Gerichtsamt) daselbst. *) Nur der Markbetrag ist in Worten auszudrücken.