— 16 — 2. denselben solchenfalls die Dienstzeit, welche sie im Gendarmeriedienst bis zur Er- reichung einer zwölfjährigen Gesammtdienstzeit verbringen (nach 9 Jahren Heeresdienst, 3 Jahre in der Gendarmerie), für die Erlangung der Militär— anwärter-Eigenschaft mit angerechnet und ihnen im Falle des Wohlverhaltens der vom Kriegsministerium auszufertigende Civilversorgungsschein ausgestellt werden kann. Dresden, den 31. Januar 1879. Sämmtliche Ministerien. v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz. Fischer. .K 9. Bekanntmachung, die Bewilligung einer in der Sparkassen-Ordnung für die Stadt Thum enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; vom 5. Februar 1879. Mit Allerhöchster Genehmigung ist der Stadtgemeinde Thum für die von derselben [ errichtete Sparkasse die in der nachstehend abgedruckten Bestimmung der vom Ministerium des Innern bestätigten bezüglichen Sparkassen-Ordnung enthaltene Ausnahme von be- stehenden Gesetzen bewilligt worden. Dresden, am 5. Februar 1879. Ministerium der Justiz. v. Abeken. Rosenberg. Sparkassen-Ordnung für die Stadt Thum. 20. 2c. ## 12. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, doch kann dadurch die Hilfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Sparkassenbücher nicht gehindert werden.