werden. Sie geschieht gegen Ausstellung einer Quittung des Rentners, auf welche die Vorschrift in § 13, 3 der Verordnung Anwendung leidet. 3. Wird die Rentenanweisung nach der in Absatz 1 vorgeschriebenen Anmeldung und innerhalb der in § 21 des Gesetzes bestimmten Verjährungsfrist von einem Dritten zur Zahlung vorgelegt, so erfolgt die Auszahlung an diesen nur, wenn er seine Berech- tigung zur Erhebung der betreffenden Rentenrate bescheinigt und erst nach Ablauf einer mit dem Tage der ersten Vorlegung beginnenden sechswöchentlichen Frist. Der Rentner wird von der Vorlegung alsbald schriftlich in Kenntniß gesetzt. &24. 1. Für die nach § 16,1 beizubringenden Lebensbescheinigungen ist inner- halb des Königreichs Sachsen eine Gebühr nicht zu beanspruchen. 2. Prospecte über die Benutzung der Altersrentenbank, sowie Formulare zu den §6 erwähnten Anmeldungen und zu den § 13 und § 17 genannten Quittungen sind bei der Altersrentenbank und ihren Agenturen unentgeltlich zu erlangen. Dresden, am 8. Februar 1879. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Dietzel.