& 12. Deeret wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung für den Hopfenbachverband VIII, Beiersdorf-Hohndorf; vom 11. Februar 1879. De- Ministerium des Innern hat auf Grund der Bestimmung in § 12 des Gesetzes über die Berichtigung von Wasserläufen 2c. vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855), die Genossenschaftsordnung für die zu Berichtigung des Hopfenbachs, VIII. Strecke, unter dem Namen „Hopfenbachverband VIII, Beiersdorf-Hohndorf“ zusammengetretenen Genossenschaft unter Ertheilung der Rechte einer juristischen Person an letztere mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschafts- ordnung allenthalben nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Deeret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 11. Februar 1879. -- Ministerium des Innern. S v. Nostitz-Wallwitz. MÆ 13. Decret wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung für die Genossenschaft zu Regulirung des Albrechtsbaches in Niederkaina-Basankwitzer Flur; vom 12. Februar 1879. Fromm. Des Ministerium des Innern hat auf Grund der Bestimmung in § 12 des Gesetzes, die Berichtigung von Wasserläufen rc. betreffend, vom 15. Angust 1855 (Seite 486 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung für die Genossenschaft zu Regulirung des Albrechtsbaches in Niederkaind-Basankwitzer Flur unter Ertheilung der Rechte einer juristischen Person an dieselbe mit der Wirkung 1879. 8