–– 50 — bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung allenthalben nach— gegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Decret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 12. Februar 1879. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm. Letzte Absendung: am 4. März 1879.