— 54 — b) (im Falle b): „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie unter genauer Beobachtung der Gesetze des Landes und der Landesverfassung das Ihnen übertragene Amt eines . . . . . . .. „sowie jedes künftig Ihnen zu übertragende Amt und jede Verrichtung im öffentlichen Dienste nach Ihrem besten Wissen und Gewissen verwalten, die hierbei Ihnen bekannt gewordenen und Geheimhaltung erfordernden Angelegenheiten Niemandem, außer wer solche zu wissen berechtigt ist, offenbaren und sich allenthalben den Anordnungen Ihrer Vorgesetzten gemäß bezeigen wollen.“ c) (im Falle c): „Sie schwören hiermit zu Gott, daß Sie bei Benutzung des Ihnen bei ........ ertheilten Accesses die Ihnen übertragenen Arbeiten nach Ihrem besten Wissen und Gewissen besorgen, die hierbei Ihnen bekannt ge— wordenen und Geheimhaltung erfordernden Angelegenheiten Niemandem, außer wer solche zu wissen berechtigt ist, offenbaren und sich durchgehends den Anordnungen Ihrer Vorgesetzten gemäß bezeigen wollen.“ 83. Wenn dem eidlich zu Verpflichtenden ein Richteramt oder die Ausübung richterlicher Functionen übertragen wird, so ist ersteren Falls in der Eidesnorm unter a, andern Falls in der unter b des § 2 nach dem Worte: „verwalten“ einzufügen: „Bei Ausübung des Richteramtes Jedermann gleiches Recht, ohne Ansehen der Person, angedeihen, auch sich davon durch keinerlei Ursachen abhalten lassen." & 4. Wenn die dem Schwurpflichtigen zu übertragende Stelle die Befugniß zum Protokolliren nicht an sich schon umfaßt, sondern die betreffende Function auf dieses Befugniß besonders mit erstreckt werden soll, so ist in der Eidesnorm unter lit. a des § 2 nach dem Worte: „verwalten“, in den Eidesnormen unter lit. b und c des § 2 aber nach dem Worte: „offenbaren“ einzuschalten: „in allen und jeden Angelegenheiten, wobei Sie zum Registriren verwendet werden, die abzufassenden Protokolle streng der Wahrheit gemäß, getreulich, vollständig und gewissenhaft fertigen." Sollen Personen, die dem öffentlichen Dienste angehören und bereits in Eides- pflicht stehen, nachträglich zum Protokolliren besonders noch verpflichtet werden, so sind dieselben unter Vorhalt der vorstehenden Eidesnorm auf den bereits geleisteten Eid zu verweisen. Wenn mit der Stellung, zu welcher eine besondere eidliche Verpflichtung des In- habers zu erfolgen hat, die Obliegenheit zu besondern Anzeigen über gewisse Vorkomm- nisse verbunden ist — wie z. B. bei Bahnpolizeibeamten, bei den Executivbeamten