Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 4. Stück vom Jahre 1879. Inhalt: 17. Gesetz, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit enthaltend. S. 59. — 18. Gesetz, die Entscheidung über Competenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungs- behörden betr. S. 65. — „K 19. Gesetz, einige mit der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 zu- sammenhängende Bestimmungen enthaltend. S. 649. — .& 20. Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 betr. S. 73. — & 21. Gesetz, die Kraftlos- erklärung inländischer, auf den Inhaber lautender Werthpapiere und einige damit im Zusammenhange stehende Bestimmungen betr. S. 75. — & 22. Gesetz, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs- sachen betr. S. 84. — „ 23. Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betr. S. 87. — 24. Ge- setz, das Verfahren in Forst= und Feldrügesachen betr. S. 89. — 25. Gesetz, das Vorzugsrecht der Ehefrau im Concurse zum Vermögen des Ehemannes betr. S. 91. — 26. Gesetz, die Behandlung der beim Inkrafttreten der Civil= und der Strafprozeßordnung anhängigen streitigen Rechtssachen betr. S. 92. — 27. Verordnung, die Beauftragung der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung wegen Geld- leistungen in Verwaltungssachen betr. S. 97. & 17. Gesetz, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit enthaltend; vom 1. März 1879. Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 20. 20. 2. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: # 1. Das Oberappellationsgericht, die Appellationsgerichte, die Bezirksgerichte, die Handelsgerichte und die Gerichtsämter werden aufgehoben. §& 2. Für das Königreich Sachsen besteht ein Oberlandesgericht. Dasselbe erhält seinen Sitz in Dresden. 6 3. Landgerichte werden errichtet in Dresden, Leipzig, Bautzen, Zwickau, Chem- nitz, Freiberg und Plauen. 64. Die Bezirke der Landgerichte, sowie die Zahl, der Sitz und die Bezirke der Amtsgerichte werden durch Verordnung bestimmt. 1879. 10