— 67 — Zulässigkeit des Rechtswegs ausdrücklich anerkennt oder stillschweigend voraussetzt, so kommen die Bestimmungen des § 6 entsprechend zur Anwendung. 8. Gegen die nach §§ 5, 6 und 7 erfolgenden Einstellungsbeschlüsse findet Beschwerde nicht statt. #9#.DDer Competenzgerichtshof erhält die Aufforderung zur Entscheidung durch das Justizministerium, an welches zu diesem Zwecke die Prozeßacten einzusenden sind. War der Antrag auf Entscheidung des Competenzgerichtshofes nicht von dem Ver- waltungsministerium selbst ausgegangen, so erläßt das Justizministerium die Aufforder- ung an den Competenzgerichtshof erst dann, nachdem das Verwaltungsministerium erklärt hat, daß es von seinem Rechte, den Antrag zurückzunehmen, keinen Gebrauch machen wolle. Nach erhaltener Aufforderung ist der Termin zur öffentlichen Sitzung, in welcher nach Vorschrift des § 17 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Entscheidung zu er- folgen hat, von Amtswegen anzuberaumen. * 10. Die Vollmachten der Anwälte der Parteien für den Hauptprozeß umfassen die Bevollmächtigung zur Empfangnahme der Ladung zu dieser Sitzung und zur Ver- tretung der Parteien in derselben. & 11. Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termine muß ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Die Ladung ist außer den Parteien sowohl dem Justizministerium als dem betheiligten Verwaltungsministerium als Benachrichtigung zuzustellen. Jedes der betreffenden Ministerien kann sich behufs mündlicher Darlegung seiner Meinung über das Competenzverhältniß und behufs etwa nöthiger Auskunftsertheilung im Termine vertreten lassen. &12. Der Competenzgerichtshof kann wegen Erlangung von Nachrichten, deren er bei der zu ertheilenden Entscheidung benöthigt ist, mit Ministerien und Mittel- behörden ins Vernehmen treten und an Unterbehörden unmittelbar verordnen. 13. In der öffentlichen Sitzung ist über die Competenzstreitigkeit von einem Mitgliede des Competenzgerichtshofes Vortrag zu erstatten. Den anwesenden Vertretern der Ministerien und den Parteien ist auf Verlangen Gehör zu verstatten. Die Entscheidung erfolgt auch dann, wenn die Ministerien oder die Parteien oder beide in der Sitzung nicht vertreten gewesen sind. # 14. Die Entscheidung nebst den Entscheidungsgründen ist in besonderer Aus- fertigung dem Justizministerium, dem betheiligten Verwaltungsministerium und dem Prozeßgerichte von Amtswegen mitzutheilen. 1879. 11