(Zu 8 731 der Civilprozeß- ordnung.) — 70 — Wenn der Ehemann die Staatsangehörigkeit im Königreiche Sachsen nicht besitzt oder erst nach Eingehung der Ehe erworben hat, erfolgt die Klagerhebung durch die Staatsanwaltschaft nur auf Anordnung des Justizministeriums. Die im Falle dringender Wahrscheinlichkeit des Nichtigkeitsgrundes schon vor der Nichtigkeitserklärung der Ehe zulässige Trennung der Ehegatten ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch einstweilige Verfügung anzuordnen. §3. Die Ungültigkeit, sowie die Trennung einer Ehe kann, wenn der Ehemann weder im Königreiche Sachsen noch in einem anderen deutschen Bundesstaate die Staats- angehörigkeit besitzt, nur dann ausgesprochen werden, wenn nach den Gesetzen desjenigen Staats, welchem der Ehemann angehört, das Urtheil in diesem Staate als wirksam anerkannt wird. & 4. Ist eine gepfändete Forderung im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen, so hat das Vollstreckungsgericht für die Eintragung der Pfändung im Grund= und Hypothekenbuche von Amtswegen zu sorgen. Ist vor dem Eintrage der Pfändung ein Recht an der gepfändeten Forderung oder an dem für dieselbe verpfändeten Grundstücke für einen Dritten im Grund= und Hypo- thekenbuche eingetragen worden, so hat die Pfändung dem Dritten gegenüber nur dann Wirkung, wenn derselbe zur Zeit der Erwerbung seines Rechts von der Pfändung Kenntniß gehabt hat. 6. Die an Zahlungsstatt erfolgte Ueberweisung einer gepfändeten hypothekarischen Forderung an den Gläubiger (§ 736 der Civilprozeßordnung), sowie die Uebertragung einer an Zahlungsstatt überwiesenen hypothekarischen Forderung an einen Anderen ist auf Antrag im Grund= und Hypothekenbuche einzutragen. &6. Ist der Eintrag einer an Zahlungsstatt geschehenen Ueberweisung auf Grund der vollstreckbaren Ausfertigung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurtheils er- folgt, ohne daß der Nachweis vorliegt, daß das Urtheil Rechtskraft erlangt habe, so ist gleichzeitig im Grund= und Hypothekenbuche zu verlautbaren, daß der Eintrag auf einem vorläufig vollstreckbaren Urtheil beruht. 7. Die Vorschrift in § 6 findet entsprechende Anwendung, wenn die Ueberweis- ung an Zahlungsstatt 1. auf Grund einer Entscheidung, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, 2. auf Grund eines Vollstreckungsbefehls geschehen ist, jedoch nicht der Nachweis vorliegt, zu 1., daß die Beschwerde erfolglos erhoben oder versäumt ist, zu 2., daß der Einspruch versäumt ist.