— 75 — 8 10. Wird nach 88 269, 270 des Gesetzes vom 17. März 1832 auf Anstellung förmlicher Klage erkannt, so ist für die letztere das Landgericht, in dessen Bezirk die Grundstücke gelegen sind, auf welche sich die Streitigkeit bezieht, ausschließlich zuständig. Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit der Civilprozeßordnung in Kraft. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 5. März 1879. Albert. 4 LS Herrmann von Nostitz-Wallwitz. -bhr. Ehristian Wilhelm Ludwig von Abeken. -. 21. Gesetz, die Kraftloserklärung inländischer, auf den Inhaber lautender Werthpapiere und einige damit im Zusammenhange stehende Bestimmungen betreffend; vom 6. März 1879. Waon, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 1c. 26c. verordnen im Anschluß an die im neunten Buche der Civilprozeßordnung vom 30. Ja- nuar 1877 über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung auf den Inhaber lautender Werthpapiere enthaltenen Vorschriften, sowie zur näheren Be- stimmung einiger damit zusammenhängender Punkte, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: # 1. Das gegenwärtige Gesetz ist anwendbar auf folgende Werthpapiere, wenn dieselben gültiger Weise auf den Inhaber gestellt sind: 1. auf Werthpapiere, durch welche sich der Sächsische Staat, oder mit ausdrücklicher Genehmigung der Sächsischen Staatsregierung eine juristische oder physische Person zur Zahlung eines bestimmten verzinslichen oder unverzinslichen Kapitals oder einer bestimmten fortlaufenden Geldrente verpflichtet hat, 2. auf Actien, Antheilscheine (Kapitalscheine), Promessen und Interimsscheine solcher Actiengesellschaften und Genossenschaften, welche ihren Sitz im Königreiche Sachsen haben. 1879. 12