— 80 — 19. Wird dem Aufgebotsgericht vor Erlassung des Ausschlußurtheils die Urkunde vorgelegt, rücksichtlich deren ein Aufgebotsverfahren anhängig ist, so hat das Aufgebots- gericht den Antragsteller hiervon sofort zu benachrichtigen und nach Ablauf von vierzehn Tagen, von der Benachrichtigung an gerechnet, Demjenigen, welcher die Urkunde vor- gelegt hat, ein Zeugniß des Inhalts zu ertheilen, daß sich durch die von ihm bewirkte Vorlegung der Urkunde das in Beziehung auf die letztere anhängig gemachte Aufgebots- verfahren erledigt habe. Die in §9 bezeichneten Wirkungen der Anhängigkeit des Aufgebotsverfahrens endigen in Ansehung der betreffenden Urkunde mit dem Zeitpunkt, zu welchem dem Aussteller der letzteren das Zeugniß vorgelegt wird. 620. Ist oder wird die Urkunde, rücksichtlich deren ein Aufgebotsverfahren an- hängig gemacht worden ist, durch Ausloosung oder Kündigung zahlbar, so kann der An- tragsteller von dem Aussteller schon vor der Kraftloserklärung Zahlung fordern, wenn er in Betreff des Kapitals genügende Sicherheit leistet, über deren Höhe in Ermangelung eines Einverständnisses der Betheiligten das Aufgebotsgericht zu entscheiden hat. Der Aussteller ist nicht genöthigt, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft anzunehmen. Sowohl der Aussteller als auch der Antragsteller kann verlangen, daß die bestellte Sicherheit bei dem Aufgebotsgericht hinterlegt und von diesem verwaltet werde. &21. Im Fall des § 20 kann der Antragsteller, sofern es sich um andere Werth- papiere, als solche handelt, welche vom Staate ausgestellt oder zur Vertretung über- nommen worden sind, auch ohne Sicherheitsleistung Niederlegung des Kapitals bei dem Aufgebotsgericht vom Aussteller verlangen. * 22. Mit der Kraftloserklärung der Haupturkunde wird die zu derselben gehörige Zinsleiste (Dividendenleiste, Talon) von selbst ungültig. § 23. Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach auch in der Leipziger Zeitung und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen. 6#24. An Stelle einer für kraftlos erklärten, noch nicht fälligen Urkunde hat der Aussteller dem Antragsteller auf Verlangen eine neue Urkunde auszustellen, welche den nämlichen Inhalt, wie das für kraftlos erklärte Papier, und außerdem den Zusatz ent- halten muß, daß sie an Stelle des letzteren ausgefertigt sei. Wenn innerhalb der in § 835 Abs. 2 der Civilprozeßordnung bezeichneten Frist die Anfechtungsklage nicht erhoben worden ist, kann der Inhaber der neuen Urkunde verlangen, daß ihm hierüber von dem Aufgebotsgerichte ein Zeugniß ertheilt werde. Ist eine für kraftlos erklärte Urkunde fällig, so kann der Antragsteller von dem Aussteller gegen Quittung Zahlung, im Falle des § 20 dagegen Rückgabe der geleisteten Sicherheit verlangen.