— 91 — & 25. Gesetz, das Vorzugsrecht der Ehefrau im Konkurse zum Vermögen des Chemannes betreffend; vom 11. März 1879. W##. Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛe verordnen aus Anlaß der Bestimmungen in § 13 des Gesetzes, betreffend die Ein- führung der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: & 1. Die vor dem Inkrafttreten der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 ent- standenen Forderungen der Ehefrau auf Zurückgabe des ihrem Ehemann bei Eingehung oder während der Ehe eingebrachten Vermögens werden im Konkurse zum Vermögen des Ehemannes, insoweit nicht deshalb Befriedigung durch Aussonderung erfolgt oder abgesonderte Befriedigung stattfindet, aus der Konkursmasse vorzugsweise, und zwar in gleichem Range mit den in § 54 der Konkursordnung unter Nr. 5 bezeichneten Forderungen berichtigt. § 2. JFür ein nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Konkurs- ordnung eröffnetes Konkursverfahren wird jedoch das in § 1 gedachte Vorrecht nur durch die vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgte Eintragung der betreffenden Forderung in ein öffentliches Register erhalten. Das Register wird bei dem Amtsgericht geführt, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Einsicht des Registers ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet; auch kann von den Eintragungen beglaubigte Abschrift gefordert werden. a 3.Die Eintragung in das Register erfolgt auf Antrag der Ehefrau. Die Forderung ist im Antrage nach ihrem Höchstbetrage zu Geld zu veranschlagen und nach dem veranschlagten Geldbetrage einzutragen. Jedoch genügt in Betreff ein- gebrachter Werthpapiere die Angabe der Gattung, der Zahl und des Nominalwerths derselben, und in Betreff eingebrachter Kuxe deren Bezeichnung im Register. §# 4. Durch den Widerspruch des Ehemannes wird die Eintragung nicht gehindert. Der Widerspruch ist jedoch auf Antrag des Ehemannes im Register zu verlautbaren. Auch kann derselbe auf Feststellung des Nichtbestehens oder des geringeren Umfangs der eingetragenen Forderung Klage erheben und nach Maßgabe der richterlichen Ent- scheidung gänzliche oder theilweise Löschung der Forderung im Register verlangen. 1879. 14