— 94 — 86. In den beim Inkrafttreten der Civilprozeßordnung anhängigen Rechts- streitigkeiten, welche nach dem Mandat vom 28. November 1753 oder in dem durch das Gesetz vom 16. Mai 1839 geordneten Verfahren zu verhandeln sind, sowie in allen anderen zu dem angegebenen Zeitpunkt anhängigen Rechtsstreitigkeiten, deren Gegen- stand den Betrag oder den Werth von 300 Mark oder von 12 Mark jährlich nicht übersteigt, entscheidet über die gegen das Urtheil erster Instanz eingewendeten Beruf- ungen, insoweit nicht die Vorschrift in § 5 Platz greift, eine Civilkammer des Land- gerichts, in dessen Bezirk das Prozeßgericht seinen Sitz hat. & 7. Für diejenigen beim Inkrafttreten der Civilprozeßordnung anhängigen Rechtsstreitigkeiten, auf welche sich die Vorschriften in § 6 nicht beziehen, ist das Ober- landesgericht das Gericht zweiter und dritter Instanz auch in den Fällen, für welche nicht bereits in § 5 Bestimmung getroffen ist. +& .Die in den beim Inkrafttreten der Civilprozeßordnung anhängigen Rechts- streitigkeiten nach diesem Zeitpunkt eröffneten Urtheile zweiter Instanz unterliegen der Berufung nur dann, wenn der Gegenstand der Berufungsbeschwerde keine Schätzung zuläßt oder an Geld oder Geldeswerth die Summe von 1500 Mark oder den Betrag von 60 Mark jährlich übersteigt. Die Entscheidung über die Berufung erfolgt in diesem Falle, sofern nicht die Zu- ständigkeit des Reichsgerichts eintritt, durch einen anderen Senat des Oberlandes- gerichts, als denjenigen, von welchem das angefochtene Urtheil ertheilt worden ist. Im Uebrigen bleiben die bisherigen Vorschriften in Betreff der Zulässigkeit der Berufung gegen ein Urtheil zweiter Instanz für die bezeichneten Rechtsstreitigkeiten unverändert in Kraft. Gegen die das Verfahren betreffenden Entscheidungen zweiter Instanz, welche in diesen Rechtsstreitigkeiten nach dem im ersten Absatze bezeichneten Zeitpunkt eröffnet worden sind, findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. & 9. Behufs Erledigung der nach §§ 5, 7 und 8 dem Oberlandesgericht zu- gewiesenen Sachen können bei demselben Hilfssenate eingerichtet werden. In den in § 6 bezeichneten Rechtssachen entscheidet, sofern dieselben nach § 5 an das Oberlandesgericht gelangen, ein Senat desselben in der Besetzung von drei Mit- gliedern, einschließlich des Vorsitzenden. Behufs der Entscheidung über Berufungen, welche gegen ein von einem Appellations- gericht oder vom Oberlandesgericht in zweiter Instanz ertheiltes Urtheil eingewendet werden, ist der Senat, dem die Entscheidung obliegt, mit sieben Mitgliedern einschließ- lich des Vorsitzenden zu besetzen. Im Uebrigen kommen in Betreff der Besetzung der Kammern der Landgerichte und der Senate des Oberlandesgerichts, welche die in §§ 4 bis 8 bezeichneten Sachen zu