— 95 — erledigen haben, die Vorschriften in 877 Satz 1, 8 109, 8 124 des Gerichtsverfassungs— gesetzes in Anwendung. 8 10. Für die Nichtigkeits- und Restitutionsklage ist in den Fällen des § 20 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung, wenn das angefochtene Urtheil in erster Instanz ergangen war, das Landgericht, in dessen Bezirk das bisherige Prozeßgericht seinen Sitz hatte, und wenn das angefochtene Urtheil in zweiter oder dritter Instanz ergangen war, das Oberlandesgericht zuständig. Wegen der Entscheidung über Berufungen gegen ein im letzteren Falle vom Ober— landesgericht in erster Instanz gesprochenes Urtheil kommen die Vorschriften in § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend zur Anwendung. 11. Die beim Inkrafttreten der Civilprozeßordnung anhängigen Ehesachen werden bis zum Eintritt der Rechtskraft des Endurtheils, welches nach den bisherigen prozeßrechtlichen Normen zunächst zu ertheilen oder zu diesem Zeitpunkt bereits ertheilt ist, nach Maßgabe dieser Normen bei dem Landgerichte, in dessen Bezirk das bis dahin zuständige Ehegericht seinen Sitz gehabt hat, als dem Prozeßgericht erster Instanz fortgestellt. Das weitere Verfahren in diesen Sachen findet nach Maßgabe der Vorschriften der Civilprozeßordnung bei demjenigen Landgericht statt, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. & 12. Ueber Berufungen gegen ein in Ehesachen von den bisherigen Gerichten in erster oder in zweiter Instanz erlassenes Urtheil, welche vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung eingewendet und vor diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt sind oder nach diesem Zeitpunkt noch eingewendet werden, ingleichen über Berufungen gegen ein Urtheil, welches in den § 11 Abs. 1 gedachten Fällen von einem Landgericht er- theilt wird, entscheidet das Oberlandesgericht, und zwar, wenn das angefochtene Urtheil vom Oberappellationsgericht ausgegangen war, in einem nach der Vorschrift in § 9 Abs. 3 des gegenwärtigen Gesetzes gebildeten Senat. #13. Gegen ein nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung eröffnetes Urtheil zweiter Instanz findet in den § 11 bezeichneten Ehesachen die Berufung nicht statt. # 14. Das am Tage des Inkrafttretens der Civilprozeßordnung anhängige Zwangsvollstreckungsverfahren ist bei dem Amtsgericht fortzustellen, in dessen Bezirk das bisherige Prozeßgericht seinen Sitz hatte. 6 15. Als anhängig im Sinne der Vorschrift in § 14 gilt das Zwangs- vollstreckungsverfahren 1. im Wechselprozeß, im Executionsprozeß und, unter den in § 28 des Gesetzes, einige Bestimmungen über das Vollstreckungsverfahren im Wechselprozesse und