— 98 — waltungssachen betreffend, vom 7. März 1879 (S. 84 des Gesetz- und Verordnungs— blattes vom Jahre 1879) und dem Ablauf der in 82 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimm— ten Frist inneliegt, verordnet was folgt: Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Vollziehung der von einer Ge— meindebehörde verfügten Zwangsvollstreckungen wegen Geldleistungen wird bestimmt werden, wenn der nach § 2 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes vom 7. März 1879 dazu erforderliche Antrag bis zum 31. Mai 1879 gestellt worden ist. Dresden, am 13. März 1879. Die Ministerien des Innern und der Justiz. v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Abeken. Rosenberg. Letzte Absendung: am 18. März 1879.