— 110 — v. Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten. VI. Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden; die einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder besonderen Umschlägen mit Aufschrift versehen sein. VII. Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= oder Aus- schneiden einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es soll jedoch gestattet sein: 1. auf der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den Wohnort des Absenders anzugeben; 2. auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunterschrift bz. Firma- zeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 3. einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, durch Striche kenntlich zu machen; 4. Druckfehler zu berichtigen; 5. bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelseirenlaren die Preise, sowie den Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder ab- zuändern; 6. bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen und eine Rechnung beizufügen; 7. den Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in denselben Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen; 8. bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite hand- schriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 9. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen. VuII. Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen: