— 111 — bis 50 Gramm einschließlich . . . . .. . 3Pf., über 50 250 - -....... 10- -250·-500 - -....... 20- -500Grammbis1Kilogrammeinfchließlich30- IX.FürunzureichendfrankirteDrucksachenwirddemEmpfängerderdoppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Drucksachen, welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, gelangen nicht zur Absendung. X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Absatzer entsprechende Drucksachen anzusehen: 1. welche nicht nach Form, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll; 2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die aber, da sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können, von der Versendung als ordentliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen sind. XI. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung rc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers. An. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. XIU. Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ½ Pf. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen- falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 8 14. u1. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. II. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. b) Bei der Einlieferung als außer- gewöhnliche Zeitungs- beilagen. Waaren- proben.