— 113 — IVv. Wünscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w. eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „Rückschein“ in der Aufschrift ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder angeben, an wen der Rückschein abzuliefern ist. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im Voraus zu entrichten. V. Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig. 16. 1. Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geld- beträge bis zu vierhundert Mark einschließlich. II. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unter- schied der Entfernung: bis 100 Mark . . . . . . .. . . . . . . . .. ... 20 Pf. über 100 bis 200 Mark . . . . . . . . . . . . .. 30 200 = 4060000 . . . . ... 40 II. Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postanstalten bezogen werden. IV. Für die mit Freimarken beklebten Formulare wird nur der Betrag der Frei- marken erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verkauft. V. Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Reichswähr- ung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. VI. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender zu schriftlichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden. VII. Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt. VIII. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Empfänger die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Post- anweisung. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann von dem Empfänger zurückbehalten werden. IX. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb 7 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den Empfänger gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. X. Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nach- dem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. Postan- weisungen.