Telegraphische Post- anweisungen. — 114 — XI. Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom Empfänger als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres aus- gesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Auf- gabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Doppels von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. & 17. 1. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Post- anstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe= als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Tele- graphenanstalt sich befindet. I. Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabe- orts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit auf- nimmt. III. Der Aufgeber hat zu entrichten: a) die Postanweisungsgebühr, b) die Gebühr für das Telegramm, ) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von der Post bis zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im Postgebäude mit befindet; außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd ver- sehen ist, d) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Erhebung (§ 21); dasselbe kann von dem Absender gezahlt oder von dem Empfänger eingezogen werden. IV. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueber- weisungs-Telegramms dasselbe dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzu- stellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs-Telegramms.