— 115 — v. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegen— zunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen. 18. 1. Postnachnahmen sind im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark ein- schließlich zulässig. Eine Auszahlung des Nachnahmebetrages gleich bei der Einlieferung der zugehörigen Sendungen findet nicht statt. . Handelt es sich um Beförderungsauslagen und ähnliche Kosten, welche auf Sendungen haften, so sind auch Nachnahmen zu einem höheren Betrage zulässig. III. Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk „Nachnahme von .. ... Mark . Pf.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde oder Firma, bz. den Namen, Stand und Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders in deutlicher Form enthalten. Bei Packeten müssen vorstehende Vermerke sowohl auf der Sendung selbst, als auch auf der zugehörigen Packetadresse angebracht sein (§ 5 ul). Iy. Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Be- scheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin ein Einlieferungsschein zu ver- abfolgen (bei Einschreib= und Werthsendungen), so wird der Nachnahmebetrag in diesen Schein mit aufgenommen. V. Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst worden ist. Dieses gilt auch von den Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „post- lagernd." VI. Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs- Postanstalt mittels Postanweisung ohne Abzug übermittelt. Auf dem zugehörigen Ab- schnitt, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird postseitig Name und Wohnort des Empfängers der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag der Ein- lieferung der letzteren, vermerkt. VII. Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden den Absendern gegen Rückgabe der im Absatz #v erwähnten Bescheinigungen wieder ausgehändigt. VIII. Für Nachnahmesendungen ist Porto und eine Nachnahmegebühr zu entrichten. 1. Das Porto beträgt: a) für Nachnahmebriefe, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 1879. 17 Post- nachnahme- sendungen.