Frankirungs- vermerk. — 126 — Abgange des Zuges in die an den Eisenbahn-Postwagen angebrachten Brief- kasten gelegt werden, soweit die Perrons zugänglich sind. 2. Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben: eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weiter- gange der Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten berechtigt, im Falle durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich eingeliefert werden, eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch zu nehmen. 3. Für alle anderen Gegenstände: eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. VII. Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirectionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen. VIII. In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. IX. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abgangs der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. X. Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen- den Posten auch noch vor deren Abgang, geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthause gelangen. #26. 1. Briefe u. s. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe oder Briefe mit dem Frankirungsvermerk, für welche das Porto nicht durch Postwerthzeichen entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt. u. Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender zur Frankirung zurückgegeben. Wegen ungenügend frankirter oder unfrankirter Drucksachen und Waarenproben vergl. § 13 Absatz 1K bz. § 14 Absatz v und vun.