Laufschreiben wegen Post- sendungen. Nach- lieferungen von Zeitungen. — 140 — die Gegenstände zum Besten der Postarmen- bz. Post-Unterstützungskasse verkauft bz. verwendet, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden. V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; dagegen wird 1. bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen, 2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen— stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungs- orts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft. VIII. Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der fremden Postanstalt überlassen. 841. 1. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post gelieferten Sendung beträgt 20 Pf. u. Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird. im. Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlaß des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nach- frage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. IV. Für Laufschreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben. 42. Bei verspätet erfolgender Bestellung auf Zeitungen ist, wenn von dem Be- zieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern einer