— 142 — Briefen, Waarenproben und Drucksachen, sowie bei allen Sendungen vom Auslande, gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei anderen Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bz. den Brief- umschlag oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. III. Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als un- gültig zu bezeichnen. Iy. Wird die Annahme einer Sendung von dem Empfänger verweigert, oder kann der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. V. Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Send- ungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. VI. Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vor- stehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Reichs= und Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Post- anstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bz. bei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden. VII. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den über- schießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. VIn. In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben.