— 145 — Abschnitt III. Personenbeförderung mittels der Posten. 46. 1. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: a) bei den Postanstalten, oder b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirectionen öffentlich bekannt gemacht werden. i. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem Tage der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. m. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen sind: fünf Minuten, und wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforder- lich wird: fünfzehn Minuten vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. lIv. Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum bestimmten Dienststunden (§ 25) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, insofern dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffenden Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine beschränkte Gestellung von Beiwagen stattfindet. VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die An- nahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mit- kommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit Meldung zur Reise. a)Bei den Post- anstalten.