) An Halte- stellen. Personen, welche von der Reise mit der Post ausge- schlossen sind. Fahrschein. — 146 — vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. VIII. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraume leicht untergebracht werden kann. Die Pack- räume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. IX. Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vor- liegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und das entsprechende Personengeld erlegen. 847. 1. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 1. Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind, 2. Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, 3. Gefangene, 4. erblindete Personen ohne Begleiter und 5. Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 8 48. 1. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes den Fahrschein. . Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die Zeit des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. u. Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen. IV. Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, und haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten.