— 147 — 49. 1. Das Personengeld wird erhoben, entweder Grundsätze der a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter keroe Anwendung des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten Satzes, oder b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Satze. . Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur Erhebung, sofern dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet. III. Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seiten- kurse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von Neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des Personengeldes getroffen worden sind. IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei #) Bei Reisen Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, Porh Ir gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden b) Bei Reisen Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, non olle- das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 30 Pf. zur Er- hebung. VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise zu lösen. VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird Personengeld c) Für Kinder. nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mit- genommen werden. VIII. Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist das volle Personen- geld zu erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von acht Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Ver- 1879. 21