Erstattung von Personengeld. Verbindlichkeit der Reisenden in Betreff der Abreise. Plätze der Reisenden. — 148 — günstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 50. 1. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem anderen Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. II. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. * 51. 1. Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrscheine bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht gemeldet haben, oder weil sie sich über ihre Berechtigung zur Mitreise nicht ausweisen können, die Ausschließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben solche Personen Reisegepäck auf der Post, so wird dasselbe bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis zum Eingange der weiteren Bestimmung seitens der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. *52. 1. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sitzplätzen. II. Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst die Eckplätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank des Mittel- raumes, zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. LI. Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beiwagen vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vor- rücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einem Beiwagen befindet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beiwagen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihenfolge der Fahrscheine zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzicht-