Allgemeine Be— stimmungen. Zahlungssätze. a) Für die Pferde. b) Wagengeld. I) Bestell- gebühr. )0 Schmier- geld. e) Erleucht- ungskosten. — 152 — Abschnitt IV. Ertrapost= und Kurierbeförderung. *58. 1. Die Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den- jenigen Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapost= und Kurierpferden zu befördern. II. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Ge- stellung von Extrapost= und Kurierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck. III. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kurierpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden, und ihre Beför- derung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 8 59. u. An Pferdegeld sind für jedes Kilometer zu len für ein Extrapostpferd . 20 Pf., für ein Kurierpfere 25 . Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens für das Kilometer 10 III. Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, find die Posthalter nicht verpflichtet. IV. Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Ab- kommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken. v. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= oder Kurierwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Er- hebung der Bestellgebühr nicht statt. VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, sind 25 Pf. zu zahlen. VII. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Er-